Fachbegriff:

Prüferdelegation

Beschreibung

Die ­ zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des ­ Prüfungsausschusses die ­ Abnahme und abschließende ­ Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Zur Bildung von Prüferdelegationen ist ein formeller Beschluss des Prüfungsausschusses notwendig.

Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfer sein. Jeder Prüfer in der Prüferdelegation muss mindestens einen Stellvertreter haben.

Die Prüfer der Prüferdelegation werden im Regelfall zu dritt in der Besetzung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Lehrkraft tätig. Eine Ausnahme bildet die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen, hier kann die Prüferdelegation wie auch der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung durch zwei seiner Mitglieder jeweils selbständig und unabhängig bewerten.

Die Prüfer der Prüferdelegation nehmen die Prüfungsleistungen ab. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen und können durch diesen nicht korrigiert werden.

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