Fachbegriff:
Prüferentschädigung
Beschreibung
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist Prüfern, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die zuständigen Stellen haben Richtlinien für die Entschädigung erlassen. Die Ausgaben für die Entschädigung der Prüfer sollen aus den Prüfungsgebühren gedeckt werden.
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