Fachbegriff:

Prüferentschädigung

Beschreibung

Die Tätigkeit im ­ Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist Prüfern, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der ­ zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die zuständigen Stellen haben Richtlinien für die Entschädigung erlassen. Die Ausgaben für die Entschädigung der Prüfer sollen aus den ­ Prüfungsgebühren gedeckt werden.

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