Fachbegriff:

Prüfungsausschuss, gemeinsamer

Beschreibung

Mehrere ­ zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame ­ Prüfungsausschüsse errichten.

Der gemeinsame Prüfungsausschuss wird bei einer zuständigen Stelle errichtet. Mit der Einigung auf eine zuständige Stelle wird diese auch für die Errichtung, Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses zuständig. Es ist sinnvoll aber nicht erforderlich, dass jede beteiligte zuständige Stelle Mitglieder für den gemeinsamen Prüfungsausschuss stellt.

Ein gemeinsamer Prüfungsausschuss führt die Prüfungen bei der prüfenden zuständigen Stelle unter Anwendung der dort geltenden ­ Prüfungsordnung durch.

Hinsichtlich der ­ Aufgaben des Prüfungsausschusses und der ­ Prüferdelegationen, der ­ Berufung der Prüfer, der ­ Bewertung von Prüfungsleistungen, der ­ Eignung als Prüfer und der ­ Mitglieder der Prüfungsausschüsse gelten für die gemeinsamen Prüfungsausschüsse dieselben Regeln wie für alle anderen Prüfungsausschüsse.

Hinsichtlich der ­ örtlichen Zuständigkeit für die Prüflinge gibt es Unterschiede zwischen der Durchführung von ­ Abschlussprüfungen und Fortbildungsprüfungen.

Weiterführende Information

Vereinbarung des ­ Arbeitskreises der zuständigen Stellen für die Berufsbildung in der Landwirtschaft zum Verfahren bei gemeinsamen Prüfungsausschüssen:

Ab-gem-Verw-Verf-2016-10-19