Fachbegriff:

Prüfungsausschuss

Beschreibung

Für die ­ Abnahme der Prüfung errichtet die ­ zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Dies gilt sowohl für ­ Abschlussprüfungen als auch für ­ Fortbildungsprüfungen.

Die Feststellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, die der Prüfungsausschuss selbst abgenommen hat, erfolgt durch die Gesamtheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses bzw. deren Stellvertreter. Durch ­ Prüferdelegationen bewertete Prüfungsleistungen sind durch den Prüfungsausschuss zu übernehmen.

Prüfungsausschüsse sind gemäß § 40 ­ Berufsbildungsgesetz paritätisch zu besetzen (d.h. Vertreter von Organisationen der ­ Arbeitgeber und Arbeitnehmer), zuzüglich mindestens einer Lehrkraft berufsbildender Schulen.

Prüfungsausschüsse sind Organe der zuständigen Stelle und erlassen für diese auch Verwaltungsakte (Ablehnung der ­ Zulassung zu einer Prüfung, Entscheidung zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung). Verantwortlich bleibt dabei immer die zuständige Stelle.

Es sind grundsätzlich so viele fachlich kompetente Prüfungsausschüsse zu errichten, dass alle dem Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle unterliegenden Prüfungsbewerber geprüft werden können. Die Organisation der Prüfungsausschüsse obliegt der zuständigen Stelle. Es kann bzw. können z. B.:

  • ein einziger Ausschuss für einen Beruf ausreichend sein,
  • mehrere kleine Ausschüsse für einen Beruf mit abgegrenzter räumlicher Zuständigkeit berufen werden,
  • ein Ausschuss für die Prüfung fachlich verwandter Berufe berufen werden.

Darüber hinaus können mehrere zuständige Stellen zusammen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss berufen.

Weiterführende Information

­ Aufgaben des Prüfungsausschusses

­ Berufung der Prüfer

­ Bewertung von Prüfungsleistungen

­ Eignung als Prüfer

­ gemeinsame Prüfungsausschüsse

­ Mitglieder Prüfungsausschüsse

­ Prüfer