Sachkunde
Der Begriff der Sachkunde wird in unterschiedlicher Weise angewendet.
Im Berufsbildungsrecht müssen die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Prüfungsgebiete und die Ausbilder im Rahmen der fachlichen Eignung sachkundig sein. Die Sachkunde der Ausbilder wird im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung festgestellt. Sachkundig im Prüfungswesen ist, wer das erforderliche berufliche Wissen und Können besitzt um die berufliche oder erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit der Prüflinge festzustellen. Die Sachkunde bezieht sich deshalb vor allem auf die Prüfungsanforderungen. Die Erlangung der beruflichen Sachkunde ist für die Auszubildenden das Ziel der Berufsausbildung.
Daneben gibt es fachrechtlich geregelte Vorgaben zur beruflichen Sachkunde
(Sachkundenachweis), die für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in den verschiedenen landwirtschaftlichen Berufsbereichen nachzuweisen sind, z. B. die Sachkunde im Pflanzenschutz.