Fachbegriff:

Schlichtungsausschuss

Beschreibung

Auf der Grundlage des Arbeitsgerichtsgesetzes kann die ­ zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ­ Ausbildenden und ­ Auszubildenden errichten. Der Schlichtungsausschuss muss angerufen werden, bevor eine Klage wegen Streitigkeiten aus bestehenden ­ Berufsausbildungsverhältnissen vor dem Arbeitsgericht erhoben werden kann. Eine dennoch erhobene Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Auch dem Schlichtungsausschuss liegt das ­ Sozialpartnerprinzip zu Grunde, denn dem Ausschuss müssen ­ Arbeitgeber und ­ Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören. Das Schlichtungsverfahren bietet die Möglichkeit, den Streit in gütlicher und nicht zu förmlicher Atmosphäre zu erörtern und nach Lösungswegen zu suchen. Die Ausschussmitglieder helfen dabei durch ihre Sach- und Rechtskunde. Im Idealfall endet die Schlichtung mit einer Einigung.

Es ist umstritten, ob der Schlichtungsausschuss bei Kündigungen in Analogie zum Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen angerufen werden muss. Die Einhaltung dieser Frist ist empfehlenswert.

Das Verfahren wird mündlich verhandelt. Die Verhandlung kann abgeschlossen werden durch:

  • gütliche Einigung (Vergleich);
  • einstimmigen Spruch des Ausschusses;
  • die Feststellung des Ausschusses, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war;
  • Säumnisspruch oder
  • Rücknahme des Antrages.

Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, so ist der weitere Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten möglich. Binnen von zwei Wochen ist vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage zu erheben. Allerdings entfällt vor dem Arbeitsgericht die sonst obligatorische Güteverhandlung, da ja eine gütliche Einigung bereits erfolglos versucht wurde.

Ein von den Beteiligten anerkannter Spruch des Schlichtungsausschusses hat die Rechtskraft eines Urteils. Aus einem anerkannten Spruch und aus einem Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn der Spruch von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist.

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