Fachbegriff:

Sozialpartner

Beschreibung

Arbeitgeber und ­ Arbeitnehmer bilden die ­ Sozialpartner. Sie haben entscheidenden Einfluss auf die Berufsbildung:

  • durch Initiative zur Schaffung neuer bzw. zur Novellierung bestehender ­ Ausbildungsordnungen,
  • als Mitglieder der ­ Prüfungsausschüsse,
  • als Mitglieder der ­ Berufsbildungsausschüsse,
  • als Mitglieder der ­ Schlichtungsausschüsse,
  • als Mitglieder der Landesausschüsse für Berufsbildung,
  • als Mitglieder des ­ Hauptausschusses für Berufsbildung.

Bei den Prüfungsausschüssen bzw. Berufsbildungsausschüssen werden die Arbeitgeber durch die ­ zuständige Stelle bzw. auf Vorschlag dieser berufen. In den anderen Fällen werden Arbeitgeber auf Vorschlag der Zusammenschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unternehmensverbände berufen.

Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. In Berufen mit schwachem Organisationsgrad, zu denen die landwirtschaftlichen Berufe gehören, können auch nicht organisierte Personen berufen werden.

Das ­ Konsensprinzip der Sozialpartner ist eines der zentralen Elemente für den Erfolg der ­ Berufsausbildung und ­ Fortbildung. Um Verfahren zu einem positiven, gemeinsamen Abschluss zu führen, ist ein Konsens der Sozialpartner im Verfahren erforderlich.

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