Täuschungshandlung
Eine prüfungsrechtlich relevante Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat. Ebenso liegt eine Täuschungshandlung vor, wenn er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet.
Wird während der Prüfung festgestellt, dass der Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Ob der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Folgen der Täuschungshandlung fortsetzen darf, bestimmt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle für Berufsbildung.
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Note 6) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (Note 6) bewerten.
Maßgeblich für die Angemessenheit der aus einem Täuschungsversuch resultierenden Sanktion sind die Erheblichkeit oder Intensität der Täuschungshandlung, der Grad der Verletzung der „Spielregeln des Wettbewerbs“, das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit mit anderen Prüflingen und der Grad des Verschuldens. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Prüfungsausschuss bei einer vorbereiteten Täuschungshandlung die Prüfung für nicht bestanden erklärt.
Vor dem Erlass von Sanktionen ist der Prüfling anzuhören.