Fachbegriff:

Teilzeitberufsausbildung

Beschreibung

Bei der Teilberufszeitausbildung wird die wöchentliche ­ Ausbildungszeit gekürzt,die tägliche Ausbildungszeit kann gekürzt oder bei Kürzung der Wochentage beibehalten werden.. Es ist möglich die tägliche Ausbildungszeit oder/und die Anzahl der Ausbildungstage je Woche auf maximal 50 % zu kürzen.

Mit der Novelle des ­ Berufsbildungsgesetzes wurden zum 1. Januar 2020 die Möglichkeiten für eine Berufsausbildung in Teilzeit erweitert. Die Teilzeitberufsausbildung steht nun grundsätzlich allen Auszubildenden einer dualen Berufsausbildung offen. Voraussetzung der Teilzeitberufsausbildung ist, dass der Ausbildungsbetrieb damit einverstanden ist. Zu beachten ist auch, dass die ­ Berufsschule sowie die überbetriebliche Ausbildung jedoch in der Regel in Vollzeit besucht werden müssen.

Damit auch Auszubildende in Teilzeit die Möglichkeit haben alle Lerninhalte der Ausbildungsordnung zu erlernen verlängert sich die Ausbildungsdauer umgekehrt zur Kürzung der Ausbildungszeit. Beispiel: Vereinbaren Betrieb und Auszubildender bei einer nach der Ausbildungsordnung dreijährigen Ausbildung für den gesamten Ausbildungszeitraum gleichbleibend eine tägliche oder wöchentliche der Ausbildungszeit von 75 Prozent im Vergleich zur Vollzeit, verschiebt sich das Ende der Ausbildung kalendarisch genau ein Jahr. Die Ausbildung in Teilzeit dauert in diesem Fall also vier Jahre. Die Pflicht zur Verlängerung ist jedoch auf das 1,5fache der regulären Ausbildungsdauer begrenzt, im Beispiel also 4,5 Jahre. Für leistungsstarke Auszubildende kann auch wieder eine Verkürzung in Betracht kommen.

Die Teilzeitberufsausbildung kann für die gesamte Ausbildungsdauer (Komplettmodell), oder auch nur für ein Teil der Ausbildung (Zeitraummodell) vereinbart werden.

Die ­ Ausbildungsvergütung verringert sich im gleichen Anteil wie die wöchentliche Ausbildungszeit. Dadurch kann auch die gesetzliche Mindestvergütung unterschritten werden. Es darf aber immer eine höhere als die berechnete Ausbildungsvergütung gezahlt werden.

Die Teilzeitberufsausbildung muss durch den ­ Ausbildenden und Auszubildenden vertraglich vereinbart und beantragt werden.

Teilzeitauszubildende haben wie alle Teilzeitbeschäftigten den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitarbeitskräfte. Bei Teilzeitauszubildenden, die nicht an jedem Arbeitstag in der Woche ausgebildet werden, wird der Urlaubsanspruch im Verhältnis zu den wöchentlichen Arbeitstagen berechnet.

Der ­ betriebliche Ausbildungsplan muss an die Teilzeitberufsausbildung angepasst werden.

Weiterführende Information

Broschüre Teilzeitberufsausbildung des BMBF:

Berufsausbildung in Teilzeit