Umschulung
Die berufliche Umschulung ist Teil der Berufsbildung und soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen, sie ist im § 58 Berufsbildungsgesetz geregelt. Die Umschulung in der Landwirtschaft richtet sich auf einen anerkannten Ausbildungsberuf aus. Deshalb sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen des anerkannten Ausbildungsberufes zugrunde zu legen.
Die Umschulung setzt voraus, dass der Umzuschulende in der Vergangenheit in einem Beschäftigungsverhältnis beruflich tätig war. Wenn jemand im unmittelbaren Anschluss an seine Berufsausbildung eine weitere Berufsausbildung in Anspruch nimmt, dann ist das erneut Berufsausbildung und nicht Umschulung.
Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.
Obwohl in einer Umschulungsprüfung die gleichen Prüfungsanforderungen bestehen, gibt es Besonderheiten. Nach Berufsbildungsgesetz ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.