Fachbegriff:

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Beschreibung

Grundlage für die Verkürzung der Ausbildungdauer ist das ­ Berufsbildungsgesetz. Danach hat die ­ zuständige Stelle die Ausbildungsdauer in Monaten auf gemeinsamen Antrag der ­ Auszubildenden und ­ Ausbildenden zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht wird. Die Verkürzung der Ausbildungsdauer muss zwischen Auszubildenden und Auszubildenden vereinbart werden. Es kann jedoch individuelle Argumente geben, die eine Verkürzung trotz Vorliegen der Gründe nicht rechtfertigen.

a) Die ­ Ausbildungsdauer kann von Anfang an, das heißt mit Beginn der Berufsausbildung, verkürzt werden durch:

  • Anrechnung des Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen (z. B. ­ Berufsgrundbildungsjahr),
  • Anrechnung bereits geleisteter Ausbildungszeit (z. B. nach ­ Betriebswechsel oder Wechsel in einen anderen Beruf der Landwirtschaft),
  • Anrechnung einer bereits abgeschlossenen ­ Berufsausbildung,
  • Anrechnung höherer allgemeinbildender Qualifikationen (z. B. Fachhochschulreife, Abitur).

b) Die Ausbildungsdauer kann während der Berufsausbildung verkürzt werden:

  • nachträglich, wenn einer der oben genannten Fälle vorliegt,
  • durch ­ vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.

Die Ausbildungsdauer soll bei landwirtschaftlichen Berufen, auch beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung, 18 Monate nicht unterschreiten.

Daneben gibt es die Verkürzung der täglichen und wöchentlichen ­ Ausbildungszeit im Rahmen der ­ Teilzeitberufsausbildung.

Weiterführende Information

Empfehlung des ­ Hauptausschusses für Berufsbildung zur Verkürzung (und Verlängerung):

HA129 Neu 2021