Fachbegriff:

Verlängerung der Ausbildungsdauer

Beschreibung

Grundlage für die Verlängerung der ­ Ausbildungsdauer ist das ­ Berufsbildungsgesetz. Es gibt grundlegende Fallkonstellationen:

a) In Ausnahmefällen kann die ­ zuständige Stelle auf Antrag des ­ Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung sind die ­ Ausbildenden zu hören. Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des ­ Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. Der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Nachfolgende Gründe können eine Verlängerung während der Ausbildung erforderlich machen:

  • erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung,
  • längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z.B. infolge Krankheit),
  • körperliche, geistige und/oder seelische Behinderung des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungsdauer erreicht werden kann,
  • Teilzeitbetreuung eigener Kinder oder von Angehörigen.

Es besteht aber grundsätzlich kein Verlängerungsanspruch. In jedem Einzelfall ist eine entsprechende Beurteilung unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und Leistungswille des Auszubildenden vorzunehmen. Nicht zuletzt das eigene Bemühen des Auszubildenden um das Erreichen des Ausbildungszieles wird eine erhebliche Rolle bei der Entscheidung der zuständigen Stelle spielen.

b) Im Fall der Teilzeitberufsausbildung mit Verkürzung der wöchentlichen ­ Ausbildungszeit muss die Ausbildungsdauer verlängert werden. Erläuterung und Beispiele unter ­ Teilzeitberufsausbildung.

c) Bestehen Auszubildende die ­ Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen ­ Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Gleiches gilt, wenn der Auszubildende zum Zeitpunkt der Prüfung wegen Krankheit entschuldigt fehlt.

d) Daneben gibt es noch das ­ Ruhen der Berufsausbildung im Fall von ­ Elternzeit oder ­ Pflegezeit. Das Ende der Ausbildung verlängert sich hier „automatisch“ um die Zeit der Abwesenheit.

Weiterführende Information

Empfehlung des ­ Hauptausschusses für Berufsbildung zur Verlängerung (und Verkürzung):

HA129 Neu 2021