Fachbegriff:

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Beschreibung

Grundlage für die vorzeitige ­ Zulassung zur ­ Abschlussprüfung ist § 45 des ­ Berufsbildungsgesetzes . Danach können ­ Auszubildende nach Anhörung der ­ Ausbildenden und der ­ Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit (gemeint ist die ­ Ausbildungsdauer) zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Der ­ Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung empfiehlt folgende Anwendung:

a) Der Antrag ist schriftlich bei der ­ zuständigen Stelle zu stellen. Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende sowohl in der Praxis (Betrieb) als auch in der Berufsschule (Durchschnittsnote aller prüfungsrelevanten Fächer oder Lernfelder) überdurchschnittliche Leistungen nachweist.

b) Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn das letzte Zeugnis der Berufsschule in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern einen Notendurchschnitt besser als 2,49 enthält und die praktischen Ausbildungsleistungen als überdurchschnittlich bzw. besser als 2,49 bewertet werden.

c) Neben dem Zeugnis der Berufsschule sind für den Nachweis das Leistungszeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung des ausbildenden Betriebs und die Vorlage der ­ Zwischenprüfungsbescheinigung Der ordnungsgemäß geführte ­ Ausbildungsnachweis ist vorzulegen oder das ordnungsgemäße Führen des Ausbildungsnachweises vom Betrieb und vom Auszubildenden schriftlich zu bestätigen.

Die zuständige Stelle mit ihrem ­ Berufsbildungsausschuss können ergänzende und / oder abweichende Regelungen festlegen.

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