Fachbegriff:

Wiederholungsprüfung

Beschreibung

Der ­ Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über die ­ Noten zur ­ Bewertung der ­ Prüfung insgesamt sowie über das ­ Bestehen oder ­ Nichtbestehen der ­ Abschlussprüfung oder der ­ Fortbildungsprüfung.

Die nicht bestandene Abschluss- oder Fortbildungsprüfung kann nach ­ Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden. Somit sind innerhalb eines Prüfungsverfahrens insgesamt drei Prüfungen möglich. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Die einmal erteilte ­ Zulassung zur Prüfung bleibt erhalten, die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung aber muss bei der ­ zuständigen Stelle beantragt werden.

Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungs-leistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren
– gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung, die zum Nichtbestehen geführt hat, ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu überprüfen.

Hat der Prüfling die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält er einen Bescheid der zuständigen Stelle über die endgültig nicht bestandene Prüfung. Er kann sich danach zu einem neuen Prüfungsverfahren anmelden. Dafür können dann jedoch keine mit ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen aus vorherigen Prüfungsverfahren übernommen werden, jede Prüfungsleistung ist neu zu erbringen.

Weiterführende Information