Fachbegriff:

Zulassung zur Abschlussprüfung

Beschreibung

Die ­ Zulassung zur Abschlussprüfung werden durch das ­ Berufsbildungsgesetz und durch die ­ Prüfungsordnung zur Durchführung der Abschlussprüfung geregelt.

Bei der Zulassung zur Abschlussprüfung sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:

­ a) Auszubildende werden zugelassen:

  • wenn die ­ Ausbildungsdauer zurückgelegt ist oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem ­ Prüfungstermin endet. Zurückgelegt bedeutet nicht, dass nur die Ausbildungsdauer nach ­ Berufsausbildungsvertrag kalendarisch abgelaufen ist. Die Ausbildung muss in dieser Zeit auch tatsächlich stattgefunden haben. ­ Fehlzeiten können zur Ablehnung der Zulassung führen.
  • Wenn sie an vorgeschriebenen ­ Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche ­ Ausbildungsnachweise geführt haben und
  • Wenn der Berufsausbildungsvertrag in das ­ Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

b) Auszubildende können bei überdurchschnittlichen Leistungen vor Ablauf der Ausbildungsdauer ­ vorzeitig zugelassen

c) Zugelassen wird, wer in einer ­ berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem ­ anerkannten Ausbildungsberuf

d) Zulassung im besonderen Fall zur sogenannten ­ Externenprüfung (gem. § 45 Abs. 2 BBiG).

Die Prüfungsordnung bestimmt, welche konkreten Unterlagen vorzulegen sind.

Die ­ zuständige Stelle bestimmt für jeden Prüfungstermin Anmeldefristen und gibt diese bekannt. Eine verspätete Anmeldung führt nicht automatisch zur Ablehnung der Zulassung. Sie kann aber dazu führen, dass die Prüfung erst zum nächsten Prüfungstermin durchgeführt werden kann.

Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der ­ Prüfungsausschuss.

Weiterführende Information