Fachbegriff:

Zulassung zur Fortbildungsprüfung

Beschreibung

Die ­ Zulassung zur Abschlussprüfung wird berufsunabhängig und einheitlich im ­ Berufsbildungsgesetz geregelt.

Demgegenüber werden die Zulassungsvoraussetzungen bisher für ­ Fortbildungsprüfungen der Landwirtschaft in jeder ­ Fortbildungsordnung oder ­ Fortbildungsprüfungsregelung einzeln festgelegt.

Nachfolgende Zulassungsvoraussetzungen gelten beispielweise bundesweit einheitlich für alle bis 2020 veröffentlichten landwirtschaftlichen Meisterprüfungen. Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer:

  • eine mit Erfolg abgelegte ­ Abschlussprüfung in dem ­ anerkannten Ausbildungsberuf (konkrete Berufsbezeichnung im „Referenzberuf“) oder
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaft-lichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
  • eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

Die zukünftige Zulassungspraxis neuer oder novellierter Fortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen wird an die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes 2020 angepasst.

Die Berufspraxis muss in Unternehmen der Landwirtschaft oder vergleichbaren Unternehmen in Bezug auf den jeweiligen Ausbildungsberuf nachgewiesen werden und soll zum Zeitpunkt der Zulassung vollständig abgeleistet sein. Beim Nachweis der Zeiten der praktischen Tätigkeiten ist von einer Vollzeitbeschäftigung mit 40 Arbeitsstunden je Woche auszugehen. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Zeiten entsprechend.

Abweichend von den vorgenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (­ berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die ­ zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der ­ Prüfungsausschuss.

Weiterführende Information