Fachbegriff:
Anrechnung von Prüfungsleistungen
Beschreibung
Rechtsbegriff aus der Fortbildung.
In allen Verordnungen zur Meisterprüfung, mit Ausnahme des Pferdewirtschaftsmeisters, sowie in einigen anderen Rechtsverordnungen zur Fortbildung (z. B. Fachagrarwirt) kann die zuständige Stelle unter diesem Rechtsbegriff den Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile freistellen, wenn
- in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung
- vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde,
- die abgelegten Prüfungsinhalte den Anforderungen nach der nun beantragten Fortbildungsprüfung entsprechen.
Dieser Rechtsbegriff wird nicht stringent angewendet. In § 18 der Pferdewirt-schaftsmeisterprüfungsordnung wird der Rechtsbegriff Befreiung von Prüfungsleistungen verwendet. Er ist synonym zu verstehen, es gelten die oben beschriebenen Regeln.
Für Anrechnungs- und Befreiungsentscheidungen können verschiedene Kriterien genutzt werden, insbesondere Prüfungsanforderungen und –inhalte. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Letztlich gelten die Bestimmungen zur Anrechnung von Prüfungsleistungen auch für im Ausland erworbene Kompetenzen.
Die übergeordnete Rechtsgrundlage ist immer der § 56 Berufsbildungsgesetz.
Eine Anrechnung oder Befreiung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Abschlussprüfungen in landwirtschaftlichen Ausbildungsberufen ist rechtlich nicht möglich. Diese Möglichkeit gibt es nur bei Umschulungsprüfungen.
Weiterführende Information