Fachbegriff:

Abschlussprüfung

Beschreibung

Nach § 37 ­ Berufsbildungsgesetz sind in anerkannten Ausbildungsberufen Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des ­ Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Zu einer Abschlussprüfung muss der Prüfling zugelassen werden (­ Zulassung zur Abschlussprüfung). Die Zulassung muss bei der ­ zuständigen Stelle für Berufsbildung termingerecht und formgebunden beantragt werden.

Der § 38 des Berufsbildungsgesetzes beschreibt den ­ Prüfungsgegenstand wie folgt: Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
­ berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

Die ­ Ausbildungsordnung legt die ­ Prüfungsanforderungen, die ­ Prüfungsinstrumente, die ­ Prüfungszeiten und die Berechnung des ­ Gesamtergebnisses fest.

Die Abschlussprüfung ist handlungsorientiert durchzuführen (­ Handlungsorientierung).

Die Abschlussprüfung wird durch den ­ Prüfungsausschuss abgenommen.

Das ­ Prüfungsverfahren wird durch die ­ Prüfungsordnung der ­ zuständigen Stellen für Berufsbildung geregelt.

Wird die Abschlussprüfung vor dem Ende der vertraglich festgelegten ­ Ausbildungsdauer erfolgreich abgelegt, endet die Ausbildung am Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (­ Ausbildungsabschluss).

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so ­ verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen ­ Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Weiterführende Information

Übersicht des Verbandes der Landwirtschaftskammern über die Strukturen aller landwirtschaftlichen Abschlussprüfungen:

AB-agr-Prüfungen-2017-02-08-ÜS.docx