Fachbegriff:

Anrechnung von Prüfungsleistungen

Beschreibung

Rechtsbegriff aus der ­ Fortbildung.

In allen Verordnungen zur ­ Meisterprüfung, mit Ausnahme des Pferdewirtschaftsmeisters, sowie in einigen anderen Rechtsverordnungen zur Fortbildung (z. B. Fachagrarwirt) kann die ­ zuständige Stelle unter diesem Rechtsbegriff den Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile freistellen, wenn

  • in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung
  • vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde,
  • die abgelegten Prüfungsinhalte den Anforderungen nach der nun beantragten Fortbildungsprüfung entsprechen.

Dieser Rechtsbegriff wird nicht stringent angewendet. In § 18 der Pferdewirt-schaftsmeisterprüfungsordnung wird der Rechtsbegriff ­ Befreiung von Prüfungsleistungen verwendet. Er ist synonym zu verstehen, es gelten die oben beschriebenen Regeln.

Für Anrechnungs- und Befreiungsentscheidungen können verschiedene Kriterien genutzt werden, insbesondere­ Prüfungsanforderungen und –inhalte. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Letztlich gelten die Bestimmungen zur Anrechnung von Prüfungsleistungen auch für im Ausland erworbene Kompetenzen.

Die übergeordnete Rechtsgrundlage ist immer der § 56 ­ Berufsbildungsgesetz.

Eine Anrechnung oder Befreiung von Prüfungsleistungen im Rahmen der ­ Abschlussprüfungen in landwirtschaftlichen ­ Ausbildungsberufen ist rechtlich nicht möglich. Diese Möglichkeit gibt es nur bei ­ Umschulungsprüfungen.

Weiterführende Information