Fachbegriff:

Abnahme der Prüfung

Beschreibung

Für die Abnahme von Prüfungen sind nach § 39 Berufsbildungsgesetz Prüfungsausschüsse von den zuständigen Stellen zu errichten. Die Abnahme der Prüfungen ist eine zentrale Aufgabe der Prüfungsausschüsse. Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes 2020 können Prüfungen auch von Prüferdelegationen abgenommen werden.
Die Abnahme der Prüfung ist der eigentliche Mittelpunkt des Prüfungsgesche-hens. Sie umfasst das Ermitteln und Bewerten der Leistungen nach den Vorgaben der in der jeweils geltenden Ausbildungsordnung, Ausbildungsregelung, Fortbildungsordnung oder Fortbildungsprüfungsregelung festgelegten Prüfungsanforderungen. Dabei sind auch die Vorschriften der Prüfungsordnungen der jeweiligen zuständigen Stelle zu beachten.
Das Wort Abnahme begründet keine Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für alle die Prüfungen betreffenden Fragen. Siehe dazu die Erläuterungen unter dem Stichwort Durchführung von Prüfungen.

Weiterführende Information