Fachbegriff:

Angemessenes Verhältnis von Ausbildern zu Auszubildenden

Beschreibung

­ Ausbilder in der Landwirtschaft müssen in besonderem Maße ­ fachlich sowie
­ persönlich geeignet sein und in der Zahl in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der ­ Auszubildenden stehen.

Der ­ Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung hat folgende Kriterien festgelegt:

  • Es muss mindestens ein Ausbilder vorhanden sein.
  • Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
  • Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 12 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden.
  • Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen.

Darüber hinaus können ­ Fachkräfte, die eine Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden ­ Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, den Ausbilder bei seiner Tätigkeit unterstützen. Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte gilt in der Regel:

  • eine bis zwei Fachkräfte = ein Auszubildender
  • drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
  • sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende
  • je weitere drei Fachkräfte = ein weiterer Auszubildender.

Weiterführende Information