Fachbegriff:

Anrechnung geleisteter Ausbildungszeiten

Beschreibung

Nach einem ­Ausbildungsabbruch oder ­ Betriebswechsel kann bei Fortsetzung der ­ Berufsausbildung in demselben oder einem anderen Beruf die zurückgelegte Ausbildungsdauer ganz oder teilweise für eine Kürzung der für den Beruf vorgesehenen ­ Ausbildungsdauer berücksichtigt werden. Das sind Entscheidungen im Einzelfall, die durch die ­ zuständigen Stellen für Berufsbildung genehmigt werden müssen.

Eine ­ Ausbildungsordnung kann vorsehen, dass die Dauer einer abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise angerechnet werden muss.

Darüber hinaus kann der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Ausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die vorgesehene Ausbildungsdauer angerechnet werden. Dazu bedarf es aber in der Regel einer Rechtsverordnung des Landes, in dem diese Ausbildung stattfindet.

Die Anrechnung der Ausbildungszeit muss mit dem Berufsausbildungsvertrag beantragt werden.

Siehe auch ­ Verkürzung

Weiterführende Information